Hinweise der Stadt Saalfeld/Saale für Wahlwerbung
Die Werbung der politischen Parteien und Wählergruppen für Wahlen und der Antragsstellenden für Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheidungen dient der politischen Willensbildung des Volkes und liegt im öffentlichen Interesse und soll nicht behindert werden (Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetztes und Artikel 68 und 82 der Verfassung des Freistaates Thüringen). Die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Straßenverkehrs dürfen aber nicht missachtet werden.
Die Sondernutzung öffentlicher Flächen im Stadtgebiet der Stadt Saalfeld/Saale zum Zwecke der Wahlwerbung ist erlaubnispflichtig und gebührenfrei.
Die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale (Sondernutzungssatzung) vom 9. Juli 2015, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 9. Juli 2015, die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Saalfeld/Saale (Grünanlagensatzung) vom 7. Oktober 2015 sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Grünanlagen im Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale (Grünanlagengebührensatzung) vom 7. Oktober 2017 bleiben unberührt.
Wahlwerbung mit Wahlplakaten
- Pro Wählervereinigung, Partei oder Einzelkandidat können Wahlplakate (Größe DIN A 1, DIN A 2 oder kleiner) im gesamten Stadtgebiet der Stadt Saalfeld/Saale genehmigt werden.
- Pro Wählervereinigung, Partei oder Einzelkandidat und Standort darf nur ein Großplakat aufgestellt werden. Diese sind vorher mit genauem Standort anzuzeigen.
- Die Genehmigung der Wahlplakatierung wird ab 6 Kalenderwochen vor dem Wahltag erteilt.
- Die Beantragung der Wahlwerbung sollte 2 Wochen vor dem beabsichtigten Zeitraum der Plakatierung erfolgen.
- Die Frist zur Beseitigung der Wahlplakate wird auf eine Woche nach dem Wahltag festgesetzt.
Auflagen und Bedingungen:
Die Wahlplakate sind so anzubringen/aufzustellen, dass keine Gefahr für die Verkehrssicherheit besteht. Das Anbringen von Plakaten hat ausschließlich an verzinkten Stahllichtmasten, an Betonlichtmasten oder an Holzlichtmasten zu erfolgen.Masten von Laternen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen dürfen nur innerhalb der Ortsdurchfahrt plakatiert werden.Jegliches Plakatieren an farblich beschichteten Lichtmasten, Verkehrsschildern, Straßennamensschildern, Lichtsignalanlagen, Bäumen und Fußgängerschutzgeländern ist verboten.Die Befestigung hat mittels Plastikkabelbindern oder plastummanteltem Draht, keinesfalls mit blankem Stahldraht zu erfolgen. Das Plakatieren hat auch grundsätzlich so zu erfolgen, dass die üblichen Lichtraumprofile (0,5 m Mindestabstand zum Straßenbord, 4,5 m Mindesthöhe/lichte Höhe über befahrbaren Flächen, 2,5 m Mindesthöhe/lichte Höhe über begehbaren Flächen) freigehalten werden.
Weiterhin wird die Plakatierung untersagt:
- bei politischen Werbeeinrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen nach den §§ 36 bis 46 StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können
- 30 m vor Kreuzungs- und Einmündungsbereichen
- 80 m vor Bahnübergängen
- am Wahltag unmittelbar am Eingang der Wahllokale.
Das Bekleben von technischen Anlagen der Stadt sowie städtischer Gebäudeflächen jeglicher Art ist untersagt.
Die Stadt Saalfeld/Saale behält sich weitere Auflagen im Erlaubnisbescheid vor.
Wahlwerbung durch Informationsstände
- Informationsstände sind 2 Wochen vor Flächeninanspruchnahme zu beantragen.
- Durch Veranstaltung oder Wochenmärkte, kann die Genehmigung der Sondernutzung auf geänderten Standorten erfolgen.
- Die Stadt Saalfeld/Saale behält sich weitere Auflagen im Erlaubnisbescheid vor.