Schöffenwahlen 2023
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit. Sie werden jeweils für fünf Jahre gewählt.
Die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl werden von der Stadt - soweit möglich – auf Grundlage von freiwilligen Meldungen aus der Bevölkerung aufgestellt und vom Stadtrat beschlossen. Eine Aufnahme in die Vorschlagslisten bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden. Hierüber entscheidet der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht.
Schöffinnen und Schöffen sind während der Hauptverhandlung Richterinnen und Richter wie die Berufsrichterinnen und Richter auch. Sie urteilen in der Hauptverhandlung gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen und -richtern über Unschuld oder Schuld der Angeklagten. Durch die Einbringung nicht juristischer Wertungen und Überlegungen sowie der eigenen Lebens- und Berufserfahrung tragen sie zu einer volksnahen und gerechten Urteilsfindung bei. Durch sie wird der Grundsatz der Teilhabe der Bevölkerung an der Rechtsprechung verwirklicht.
Aufstellung der Vorschlagsliste
Die Stadt Saalfeld/Saale hat für die im Jahr 2023 stattfindenden Schöffenwahlen eine Vorschlagsliste aufzustellen. Die Schöffenwahlperiode läuft vom 01.01.2024 - 31.12.2028. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG). Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden der diese Voraussetzungen erfüllt zur Aufnahme in die Vorschlagsliste benennen, Selbstbenennungen sind zulässig. Hierzu können die folgenden Dokumente verwandt werden:
Das Schöffenamt: Hintergrund und Voraussetzungen
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die für eine fünfjährige Amtsperiode in der Strafgerichtsbarkeit bei den Amts- und Landgerichten ihres Wohnsitzbereiches in der Hauptverhandlung mitwirken. Sie sollen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung einbringen. Eine juristische Ausbildung ist hingegen nicht erforderlich. Notwendig sind allerdings soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Menschenkenntnis, um das Amt gut ausfüllen zu können. Schöffinnen und Schöffen stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und die notwendige körperliche Eignung für den erforderlichen Sitzungsdienst. Schöffinnen und Schöffen sind Teil der Rechtsprechung und erfüllen eine wichtige Aufgabe im Rechtsstaat. Das Schöffenamt bietet eine gute Möglichkeit, sich ehrenamtlich in unser Gemeinwesen einzubringen.
Grundsätzlich kann jede und jeder Deutsche im Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöffin oder Schöffe werden. Eine besondere Qualifikation wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt.
Vom Amt ausgeschlossen sind Personen, die durch einen Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Ausgeschlossen sind ebenfalls Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nicht zum Schöffin oder Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind. Weiterhin scheidet ein Schöffenamt für alle Personen aus, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind.
Insgesamt 1.723 Frauen und Männer wurden zum 1. Januar 2019 für fünf Jahre in Thüringen ins Schöffenamt (Haupt- und Hilfsschöffen) gewählt, deren Amtszeit am 31.12.2023 bundesweit endet. Infolgedessen sind im Jahre 2023 Neuwahlen durchzuführen und es werden wieder Thüringer Bürgerinnen und Bürger gesucht, die Interesse an diesem verantwortungsvollen Ehrenamt in der Thüringer Justiz haben.
Das Wahlverfahren ist in den §§ 36 - 44 sowie § 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. Die Gemeinden müssen die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen-Schöffen erstellen (§ 36 Abs. 1 GVG).