Anliegen von A bis Z
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Zuständiges Amt: » Wohngeld/Soziales

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Bei gewünschtem Bezug von Sozialwohnungen ist in jedem Fall ein Wohnberechtigunsschein erforderlich.

Formulare:

Antragstellung ist nur am Hauptwohnsitz möglich!

Bitte mitbringen: Einkommensnachweise aller Familienmitglieder

Verwaltungsgebühr: 10,00 €

Zuständiges Amt: » Wohngeld/Soziales

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Ansprechpartner:
Frau Knauer
03671 598-395
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Frau Adebahr
03671 598-391
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Frau Jacobs
03671 598-381
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Frau Freytag
03671 598-394
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Frau Heinold
03671 598-393
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Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, können Sie Wohngeld beantragen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss u. a. für den Eigentümer eines Eigenheims) erhalten.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, ist abhängig

  • von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der Miete bzw. Belastung unter Beachtung der Höchstbeträge gemäß Wohngeldgesetz und
  • dem monatlichen Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

» Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
» Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
» Hinweise zum Wohngeld
Gesamt: 7